„In der Regel zählen freie bzw. freischaffende Architekten zu den freien Berufen. Sie üben ihren Beruf unabhängig und eigenverantwortlich aus und sind mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste eingetragen. Unabhängig tätig ist, wer weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehen; eigenverantwortlich tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich auf eigene Rechnung und Verantwortung selbständig oder in einer Berufsgesellschaft ausübt.“
(Quelle: Bundesarchitektenkammer)